Satzung des
VEREINS ZUR FÖRDERUNG DER RAUMFAHRT e. V.
– VFR –
PRÄAMBEL
Der VFR wurde 1988 unter dem Namen „Verein zur Förderung der Weltraumforschung in Deutschland (VfW)“ gegründet und setzt sich seitdem für die Raumfahrt in Deutschland ein.
Die Raumfahrt – insbesondere die unbemannte Raumfahrt – hat heute einen Stand erreicht, mit dem sie vielfältige Nutzanwendungen zum Wohle der Menschen ermöglicht. Satellitengestützte Telekommunikation, Erdbeobachtung, Navigation und eine Vielzahl wissenschaftlicher Anwendungen sind elementare und unverzichtbare Bestandteile eines fortschrittlichen Gemeinwesens.
Das Wissen über die vielfältigen Raumfahrtsysteme und -projekte, ihre Anwendungen, ihren Nutzen und ihre ideellen Werte sind heute in der Bevölkerung schon weit verbreitet. Dazu haben das Internet sowie die intensive Informationsarbeit öffentlicher Agenturen (DLR, ESA, NASA), der Medien, der Industrie und nicht zuletzt auch von Organisationen wie dem VFR e.V. wesentlich beigetragen. Der ursprüngliche Vereinszweck des VFR e.V., „bei der Bevölkerung und bei den Wirtschaftsunternehmen mehr Verständnis und Interesse für die Weltraumforschung zu wecken“, ist heute weitgehend realisiert.
Im Gegensatz dazu ist das öffentliche und staatliche Interesse an der bemannten Raumfahrt in Europa geschwunden. Gerade in Deutschland bestehen deutliche Vorbehalte gegen ein deutsches oder europäisches bemanntes Raumfahrtprogramm jenseits der vertraglich festgelegten Beteiligung an der Internationalen Raumstation. Bemannte Raumflüge für touristische Zwecke oder bemannte Missionen zu Mond und Mars haben keine hohe Priorität.
Der VFR e.V. vertritt die Meinung, dass Deutschland in der bemannten Raumfahrt eine Vorreiterrolle in Europa einnehmen sollte. Die Durchführung bemannter Raumfahrt ist nicht nur eine Kulturleistung, sie stellt eine Leuchtturmfunktion für eine zukunftsorientierte Volkswirtschaft dar und sie ist auch eine Metapher für den Aufbruch junger Menschen zu neuen Zielen und zur Überwindung von Grenzen. Bemannte Raumfahrt ist nicht nur spannend, sie steht auch dafür, Wagnisse und Risiken einzugehen und Neuland zu betreten.
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Raumfahrt e. V.“ abgekürzt „VFR e. V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter Nummer VR12639 eingetragen.
(2) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist München.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung einschließlich der Studentenhilfe im Bereich der Raumfahrt mit folgenden Teilzielen:
– Sinn und Nutzen der bemannten und unbemannten Raumfahrt zu verbreiten,
– Zukunftsvisionen zu erarbeiten, auch in Kooperation mit anderen Organisationen,
– studentisches Engagement bei entsprechenden Ideen und Konzepten zu fördern,
– die Bevölkerung durch Veranstaltungen, Internet und Publikationen zu informieren und Interesse für die bemannte Raumfahrt zu wecken,
– bei staatlichen Organisationen und Raumfahrtinstitutionen für ein Engagement bei bemannter Raumfahrt zu werben und
– ein Netzwerk von Unterstützern der Raumfahrt zu initiieren und zu leiten.
(3) Der Satzungszweck wird umgesetzt durch Ausstellungen, Vorträge, Diskussionen, Studienreisen, Internetpräsenz, Medieninformationen und andere geeignete Kommunikationsformen.
(4) Der Verein kann natürliche Personen, die sich in besonderem Maße um die Raumfahrt verdient gemacht haben, durch Verleihung eines VFR-Raumfahrtpreises ehren. Festlegung der Personen und Art des Preises obliegt dem Vorstandsrat.
(5) Ferner kann er, soweit es die finanziellen Mittel erlauben, vereinsbezogene, innovative Projekte von Schülern, Studenten, Doktoranden und Künstlern unterstützen und gegebenenfalls entsprechende Wettbewerbe ausschreiben.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
– Mitgliedsbeiträge,
– Geldspenden,
– Sachspenden und
– sonstige Zuwendungen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Vereinsbezogene Aufwendungen von Mitgliedern dürfen nur gegen Beleg nach Genehmigung durch den Vorstand ersetzt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige und geschäftsfähige natürliche Person und jede juristische Person werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet, von der es eine Kopie erhält.
(3) Juristische Personen und Vereinigungen sonstiger Art erwerben durch ihren Beitritt nur eine Mitgliedschaft mit einer Stimme.
(4) Der Vorstandsrat kann mit einfacher Mehrheit natürliche Personen zu Mitgliedern der Beratungskommission ernennen. Diese haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind von Beitragszahlungen befreit. Aufgaben, Rechte und Pflichten werden in § 9 spezifiziert.
(5) Weiterhin kann der Vorstandsrat natürliche Personen bei besonderen Leistungen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ein Ehrenmitglied hat volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und ist von Beitragszahlungen befreit.
(6) Die Mitgliedschaft endet
– zum 31.12. des Geschäftsjahres, wenn bis zum 30. September die schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand eingegangen ist,
– mit dem Tod des Mitglieds,
– bei Vereinen, Gesellschaften und juristischen Personen durch deren Auflösung oder Erlöschen und
– durch Ausschluss.
(7) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Auszuschließenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Über die Ausschließung entscheidet der Vorstandsrat. Gegen dessen Bescheid ist binnen 14 Tagen Berufung durch eingeschriebenen Brief an die Mitgliederversammlung zu Händen des Vorsitzenden des Vorstandes zulässig. Die Mitgliederversammlung hat dann auf der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung über die Ausschließung endgültig mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des Betroffenen.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die für das laufende Jahr gezahlten Beiträge nicht erstattet.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand,
– der Vorstandsrat,
– die Beraterkommission und
– die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Alle Beschlussfassungen des Vorstandes erfolgen mehrheitlich.
(5) Innerhalb des Vorstandes erfolgt eine faire Aufgabenverteilung bei den wesentlichen Vereinsführungsaufgaben. Insbesondere übernimmt je ein Vorstandsmitglied eine der drei Kernaufgaben:
a. Koordination der Mitgliederverwaltung,
b. Schatzmeister sowie
c. Initiierung von Vereinsaktivitäten im Sinne des Vereinszwecks gemäß § 2.
(6) Die Verteilung dieser Kernaufgaben erfolgt bei Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(7) Hauptfunktion des Vorstandes ist neben seiner rechtlichen und organisatorischen Funktion die programmatische Ausrichtung des Vereins.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind automatisch Mitglieder des Vorstandsrates gem. § 8 der Satzung.
§ 8 Der Vorstandsrat
(1) Der Vorstandsrat besteht einschließlich des Vorstands aus höchstens 15, mindestens jedoch fünf Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern sowie weiteren Mitgliedern mit aktiven Funktionen im Verein, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
– Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
– Internetbetreuung,
– Mitgliederbetreuung,
– Publikationen,
– Vorträge,
– Veranstaltungsorganisation sowie
– Vereinsdokumentation.
(2) Der Vorstandsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, aus der die Aufgabenverteilung und Verantwortungsbereiche hervorgehen.
(3) Der Vorstandsrat berät und beschließt ein Jahresprogramm des Vereins, legt Termine fest und berät und beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel. Er berät und beschließt alle den Verein betreffenden internen und externen Maßnahmen.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandsrates erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) Der Vorstandsrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er ist so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes des Vorstandsrates bestimmen. Zusätzlich kann der Vorstandsrat jederzeit zusätzliche Mitglieder ernennen (kooptieren), die nachträglich von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen.
(6) Der Vorstandsrat übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(7) Über die Beschlüsse des Vorstandsrates ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Vorstandsratsmitgliedern zugeht
§ 9 Die Beraterkommission
(1) Die Beraterkommission besteht aus maximal 10 Personen gemäß § 5 Abs. 4. Die Kommission wählt einen Sprecher aus ihren Reihen.
(2) Mitglieder der Beraterkommission sollen Personen sein, die sich mit dem Verein und seinen Aufgaben identifizieren und ihn daher unterstützen und fördern wollen, ohne eine aktive Funktion im Vorstandsrat zu übernehmen. Sie können allerdings als stimmberechtigte Mitglieder an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
(3) Sie sollen sich aktiv und in sichtbarer Funktion für Raumfahrt engagieren und dabei den Verein in ihrem Wirkungsbereich bekannt machen und unterstützen.
(4) Die Beraterkommission soll den Vorstand hinsichtlich der Vereinsausrichtung und der Vereinsaufgaben beratend unterstützen.
(5) Der Vorstand lädt die Beraterkommission einmal im Jahr zu einer Sitzung ein, die im Vorfeld der Mitgliederversammlung stattfinden kann. Termine und Tagesordnung werden zwischen Vorstand und Sprecher abgestimmt.
(6) Unterjährig kann der Sprecher bei Notwendigkeit jederzeit eine Sitzung einberufen und den Vorstand dazu einladen.
(7) Finanzielle Aufwandsentschädigungen sind nicht vorgesehen.
(8) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt 4 Jahre; Wiederernennung ist möglich
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal in jedem Geschäftsjahr statt. Hierzu sind unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung alle Mitglieder schriftlich zu laden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder persönlich anwesend sind.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Beschluss über die Grundsätze und Richtlinien der Vereinsarbeit,
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes durch den Vorstand,
– Entgegennahme des Revisionsberichts,
– Entlastung des Vorstandes und des Vorstandsrates,
– Wahl des Vorstandes und des Vorstandsrates (alle zwei Jahre),
– Wahl der Revisoren (alle zwei Jahre),
– Beschluss über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
– Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
– Beschluss über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand sowie
– Beschluss über Anträge von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand hat innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses nach Ansicht von zwei Vorstandsmitgliedern erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(5) Stimmberechtigt und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder und die Mitglieder der Beraterkommission
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(7) Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt im ersten Wahlgang keine Mehrheit für einen Kandidaten zustande, so entscheidet eine sofort vorzunehmende Stichwahl. Sollte die Stichwahl Stimmengleichheit ausweisen, so entscheidet das Los.
(8) Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Sofern Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung stehen, muss der Änderungs- bzw. Auflösungsvorschlag mit Begründung gleichzeitig mit der Einladung mitgeteilt werden.
(3) Zur Änderung der Satzung und Vereinsauflösung bedarf es der Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder, von denen wiederum 2/3 für die Satzungsänderung bzw. Auflösung stimmen müssen.
(4) Ist die Versammlung in diesem Sinne nicht beschlussfähig, muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, in der für den Auflösungs- oder Änderungsbeschluss eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung kann die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung zusammen mit der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung verschickt werden, damit die Mitgliederversammlung handlungsfähig bleibt.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung einschließlich der Studentenhilfe im Bereich der Raumfahrt.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
(1) Der jeweilige Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag bis spätestens zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig, bei Eintritt in den Verein spätestens zwei Wochen nach Aufnahmebestätigung. Die Überweisung des Beitrags ist eine Bringschuld des Mitglieds und erfolgt ohne Rechnungsstellung durch den VFR. Der VFR empfiehlt den Mitgliedern die Erteilung von Bankeinzugsermächtigungen zur Redzierung des Verwaltungsaufwandes.
(2) Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Staffelung in Beiträge für juristische Personen, natürliche Personen sowie beitragsermäßigte Gruppen wie Schüler, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Familienmitglieder sowie Rentner bzw. Pensionisten herbeizuführen ist.
§ 13 Revision
Die ordentliche Mitgliederversammlung ernennt zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen weder dem Vorstand noch dem Vorstandsrat angehören. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Vereinskasse bzw. der Finanzverwaltung in jedem Geschäftsjahr. Diese Prüfung muss vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen; die Ergebnisse dieser Prüfung sind der Mitgliederversammlung vorzutragen und schriftlich ans Protokoll anzufügen.
§ 14 Sonstiges
(1) Der VFR ist parteipolitisch unabhängig.
(2) Die erste Fassung der Satzung des VFR wurde erstmals beschlossen am 22.11.1988, zuletzt geändert am 21.06.2005 und am 14.10.2006 und in der aktuellen Fassung gültig ab 24.04.2010. Die früheren Fassungen der Satzung werden mit dieser Neufassung außer Kraft gesetzt.
München, den 24.04.2010
Thomas Krieger Ulla Hodapp Peter Schramm
Vorsitzender Stellvertreterin Stellvertreter